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Singold

Die Singold in Großaitingen (ca. 4,5 km Fließgewässer) ist ein echter Geheimtipp für jeden Fliegenfischer. Hier sind prächtige Bachforellen, Regenbogenforellen und Äschen zu finden. Die Strecke ist herrlich gelegen, vielseitig und voller Überraschungen.

Fischereierlaubnisscheine für Mitglieder: Preis
Jahreskarte (bei Nichtrückgabe der Karte zzgl. 30€ Pfand) 260,00 €
10er – Block (bei Nichtrückgabe der Karte zzgl. 30€ Pfand) 150,00 €
5er – Block (bei Nichtrückgabe der Karte zzgl. 30€ Pfand)   75,00 €
Kombikarte Weiher u. Singold 
(bei Nichtrückgabe der Karte zzgl. 30€ Pfand)
360,00 €
Tageskarte *)   15,00 €*)
Tageskarte Jugend *)   15,00 €*)

 

*)  zzgl. 5€ Kartenpfand, das von der Ausgabestelle, bei der die Karte gekauft wurde, 
bei Rückgabe erstattet wird 

 
Fischereierlaubnisscheine für Gäste: Preis
Tageskarte Gastfischer  *)
(nur in Begleitung eines aktiven Mitgliedes) 
  20,00€*)

Jahreskarten, Kombikarten und Blöcke werden nur an Erwachsene und nur nach schriftlichem Antrag, der beim Gewässerwart zu stellen ist, ausgefertigt. Der Antrag ist spätestens bis zum 01. Dezember abzugeben. Später eingehende Anträge können nur noch berücksichtigt werden, soweit Restkarten noch vorhanden sind.

Voraussetzungen für den Erwerb eines Fischereierlaubnisscheines für die Singold ist die Vorlage des gültigen, staatlichen Fischereischeines. Pro Tag darf nur ein Erlaubnisschein für diesen Gewässerabschnitt erworben werden.

Den Antrag für die Erlaubnisscheine (Jahreskarten, 5er und 10er-Blöcke), sowie die Gewässerordnung können sie unter dem Reiter -DOWNLOADS MITGLIEDERBEREICH- herunterladen.

Die bestellten Erlaubnisscheine können dann ab dem 01.Januar beim Gewässerwart abgeholt werden.

Am Jahresende nicht verbrauchte Karten können nicht rückerstattet werden.

    Ausgabestellen:

    • Die Tageskarten für die Singold werden ausschließlich von Reinhold Hofbauer ausgegeben.
    • Für Jugendliche werden keine Blöcke und keine Jahreskarten für die Singold ausgestellt.
    • Die Pfandrückvergütung erfolgt für Tageskarten bis zum 31.12 des laufenden Jahres ausschließlich durch Reinhold Hofbauer.


    Gastfischer:

    Die Vorstandschaft hat bis auf Weiteres für das Fischen an der Singold folgende Änderung beschlossen:

    Jedes volljährige, aktive Mitglied darf zweimal pro Kalenderjahr einen Gastfischer, der Inhaber eines gültigen, staatlichen Fischereiescheines bzw. Jugendfischereischeines ist, an die Singold zur Ausübung der Fischerei -unter Aufsicht- mitnehmen.

    Hierbei ist zu beachten, dass pro Angeltag nur ein Gastfischer mitgenommen werden darf. Dieser muss sich während des Fischens in Sichtweite zu seinem "Gastgeber" befinden. Verstöße gegen diese Regelung und gegen die Gewässerordnung werden dem Gast und in gleichem Maße dem Mitglied zugeschrieben.

    Gastfischerkarten werden ausschließlich vom Gewässerwart Reinhold Hofbauer unter Vorlage des gültigen, staatlichen Fischereischeines des Gastes ausgestellt.

    gewaessergrenzen singold

    Nördliche Grenztafel:
    Gemarkungsgrenze Großaitingen / Wehringen (Überlandleitung zwischen Großaitingen und Wehringen).

    Südliche Grenztafel:
    Gemarkungsgrenze Großaitingen / Mittelstetten (Biotop vor Mittelstetten). An allen Umlaufgräben und im Biotop ist das Fischen verboten.


    Betretungsverbot:
    Für das Grundstück " Oberer Singoldweg 20 " in Großaitingen
    (Gebäude auf der Nordseite der "alten Meitinger Mühle") besteht seitens des Eigentümers ein Betretungsverbot.
    Dies erstereckt sich auf den Hofraum und die angrenzende Grünfläche zwischen Singold und Umlaufgraben. 
    Wir bitten dies zwingend zu beachten bzw. zu respektieren. 

    Saison:
    1.Mai bis 30. September.

    Angelzeiten:
    Von Tagesanbruch bis 1 Stunde nach Einbruch der Dunkelheit.
    Nachtfischen ist grundsätzlich nicht gestattet.

    Schonstrecken:
    Ab 2022 gibt es keine ausgewiesene Schonstrecke mehr.
    Alle Umlaufbäche bei den Mühlen und das Biotop sind ganzjährig geschützt und dürfen nicht beangelt werden.

    To-Do / Ausrüstung / Köder:
    Vor Beginn des Fischens ist das Tagesdatum auf dem Erlaubnisschein oder auf dem Fangblatt (bei Jahreskarten) einzutragen.

    Ein Fischen, ohne die erforderliche Ausrüstung (Kescher / Lösewerkzeug / Messer / Fischtöter / Längenmaß / Waage) ist nicht erlaubt. Der Fischereierlaubnisschein, der staatliche Fischereischein, das Fangblatt, sowie die Gewässerordnung sind beim Fischen mitzuführen und den Kontrollorganen vorzuzeigen. Ebenso alle gefangenen Fische. Den Anweisungen der Kontrollorgane ist ausnahmslos Folge zu leisten.

    Es ist nur Fliegenfischen mit künstlicher Fliege (Trocken, Nass, Nymphe, Streamer) oder Spinnfischen mit künstlichem Köder ohne Aromastoffe zulässig.

    • Jegliche Arten von Schwimm- und Grundangeln, Sbirolino, Tiroler Hölzchen, Hegene und Nymphenzug sind verboten.
    • Folgende Köder sind nicht erlaubt: Natürliche Köderfische, Fischfetzen, Made, Wurm, Brot, Teig, Gummimade oder Gummiwurm.

    Fangbeschränkungen:

    • Das Fischen ist nur mit einer Angelrute gestattet.
    • Es dürfen maximal 3 Edelfische (Forellen, Äschen) pro Angeltag und 6 Edelfische pro Woche (Montag – Sonntag) gefangen werden.
    • Maßige Fisch dürfen nicht zurückgesetzt werden. Jeder Fang ist umgehend waidgerecht zu töten und vor einem erneuten Befischen auf dem Erlaubnisschein oder im Fangblatt einzutragen (Art, Länge, Gewicht). Die Benutzung eines Setzkescher zur Hälterung der Fische ist verboten.
    • Untermaßig gefangene Fische sind waidgerecht abzuhaken und so vorsichtig und schonend wie möglich zurück zu setzen.
    • Hat ein untermaßiger Fisch den Köder so geschluckt, daß ein Abhaken nicht sinnvoll erscheint, so ist der Fisch waidgerecht zu töten und der Haken mit Vorfach im Fisch zu belassen. Der Fisch zählt als Fang und ist dementsprechend mit einer Bemerkung im Fangblatt einzutragen.
    • Waller, Hecht, Zander, Barsch, Saibling und Aitel (Döbel) sind auf jeden Fall zu entnehmen und einzutragen. Sie zählen nicht als Fang.

    ACHTUNG: -- Es besteht ein Rücksetzverbot seitens des Vereins für diese Fische --

    Schonmaße / Schonzeiten:

    Abweichend zu § 11 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern in Verbindung mit der Bezirksfischereiverordnung in der jeweils gültigen Fassung wurden folgende Schonmaße festgelegt:

    • Äsche: 35 cm, 01.01. bis 30.04.
    • Barbe: 40 cm, 01.05. bis 30.06.
    • Bachforelle: 30 cm, 01.10. bis 15.03.
    • Bachsaibling: keines / keine Schonzeit
    • Regenbogenforelle: 30 cm, 15.12. bis 15.03
    • Weitere Fischarten richten sich nach den gesetzlich Vorgaben

    Das Ausnehmen von Fischen bzw. das Entsorgen von Fischabfällen am Fischwasser ist strengstens verboten.

    Der Angelbereich ist sauber zu halten bzw. sauber zu verlassen. Eine Beschädigung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Uferbepflanzung ist zu unterlassen. Für entstandene Schäden haftet der Erlaubnisscheininhaber.